BGH zur Haftung wegen Insolvenz­verschleppung

Ein in Zweiter Instanz wegen Insolvenzverschleppung zum Schadensersatz
(§ 64 II GmbHG i.V.m. § 19 II InsO) verurteilter Geschäftsführer hatte wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde bei dem BGH eingelegt. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen und in seinem Beschluss festgestellt, dass die Auslegung von §19 II InsO nicht zweifelhaft ist.

„Aus dem Aufbau der Norm des §19 II InsO folgt ohne weiteres, dass die Überschuldung nach Liquidationswerten in Satz 1 den Regelfall und die nach Fortführungswerten in Satz 2, der eine positive Fortbestehensprognose voraussetzt, den Ausnahmefall darstellt“.

Die Beweispflicht für eine günstige Prognose hat der BGH der Geschäftsführung auferlegt.

„Aus dem Gesetzeswortlaut des §19 II S.2 InsO folgt außerdem zweifelsfrei, dass eine günstige Fortführungsprognose sowohl den Fortführungswillen des Schuldners bzw. seiner Organe als auch die objektive – grundsätzlich aus einem aussagekräftigen Unternehmenskonzept (sog. Ertrags- und Finanzplan) herzuleitende – Überlebensfähigkeit des Unternehmens voraussetzt“.

Was bestätigt dieser Beschluss nochmals eindringlich?
!Die bilanzielle Überschuldung einer Kapitalgesellschaft ist ernst zu nehmen!
Sie zwingt zur unverzüglichen Aufstellung einer Überschuldungsbilanz mit einem Bewertungsansatz nach Liquidationswerten und gewährt einen Ansatz nach Fortführungswerten nur in zu begründenden und zu beweisenden Ausnahmefällen!
Ist die Überschuldung nicht zu bereinigen ist Insolvenzantrag zu stellen, will die Geschäftsführung ihre persönliche Haftung verhindern.
Darauf, dass das Unternehmen noch zahlungsfähig ist, kommt es nicht mehr an!

Hinweis:
Für die Haftungsvermeidung ist es nicht ausreichend, erst auf die Vermögensdarstellung in der Jahresabschlussbilanz zu reagieren.
Vielmehr muss, mindestens in Krisenzeiten, die Vermögenssituation regelmäßig im Verlauf eines Geschäftsjahres, fortlaufend, kontrolliert werden.

Die Banken kennen die Vermögenssituation spätestens mit dem Zugang der Jahresabschlussbilanz – Paragraph 18 KWG
Basel II fordert:
– Ein Institut muss die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers vorab sorgfältig prüfen und während der gesamten Laufzeit in der Lage sein, die Werthaltigkeit eines Kreditengagements und das daraus erwachsende Ausfallrisiko zu bestimmen -.

Die Bank muss also handeln, was bis heute mindestens im Verhältnis zu kleineren mittelständischen Unternehmen vielfach noch nicht geschieht, aber kommen wird – Basel II -..

Bad Schwartau im Dez. 2006

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