Welche Gremien stehen dem Insolvenzgläubiger offen?
Sobald Gläubiger Forderungen gegen das Schuldnerunternehmen zum Insolvenzverfahren angemeldet haben, sind sie Mitglieder der Gläubigerversammlung.
In ihr üben sie ihre Rechte gegenüber dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner aus. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die erste Gläubigerversammlung einberufen. Aus dem Kreis der Gläubiger kann, meist auf Anregung des Insolvenzverwalters, ein Gläubigerausschuss gebildet werde. Dieser wird oftmals als sogenannter „Vorläufiger Gläubigerausschuss“ schon im Insolvenzeröffnungsverfahren durch das Insolvenzgericht bestellt. Aufgabe des Gläubigerausschusses ist es, den Insolvenzverwalter zu überwachen und in seinem Amt zu unterstützen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses nehmen erheblichen Einfluss auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens.
Meine Leistungen
Ich vertrete Ihre Interessen als Gläubiger in der Gläubigerversammlung und im Gläubigerausschuss. Damit sichere ich Ihnen den Einfluss auf das Verfahren.
Wichtig ist der sofortige Kontakt zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht. Es ist in Ihrem Sinn, Ihnen Sitz und Stimme im Gläubigerausschuss und damit die Berücksichtigung Ihrer Interessen am Verfahrensablauf zu sichern.
Wichtig ist zudem, Strategien für die Einflussnahme auf das Insolvenzverfahren mit anderen Gläubigern abzustimmen.
Ich helfe Ihnen, Mehrheiten zu organisieren.