Corona – Überbrückungshilfe – Pfändbarkeit

Durch die Corona-Pandemie 2020 verursachte Liquiditätsengpässe konnten seit April 2020 über die Landesbanken im Rahmen der Corona – Soforthilfen für Selbstständige und kleine Unternehmen ausgeglichen werden. Dieses Hilfsprogramm ist ausgelaufen.

Kleine und mittelständische Unternehmen, können seit dem 25.11.2020, Liquiditätshilfen in Form einer Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe II / Förderzeitraum November, Dezember 2020) beantragen.

Voraussetzung:

Der Geschäftsbetrieb ist im Zuge der Corona-Pandemie stark eingeschränkt worden, bzw. musste eingestellt werden. Die Höhe der Überbrückungshilfe II richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs. Die Beantragung kann nur durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer erfolgen.

In Ansehung der gerichtlich festgestellten Unpfändbarkeit der „Corona-Soforthilfe“ stellt sich die Frage, ob auch die Überbrückungshilfe II entsprechend unpfändbar ist?

Die Antwort lautet: nein

Die Überbrückungshilfe stellt zweckgebundene Ansprüche dar. Solche Ansprüche können zugunsten desjenigen gepfändet werden, für den die Mittel bestimmt sind, solange die Zweckbindung besteht.

Hintergrund:

Die Überbrückungshilfe dient der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise. Sie dient also der Finanzierung von betrieblichen Fixkosten. Für die unmittelbar betroffenen Gläubiger ist die Überbrückungshilfe mithin pfändbar. Ihnen steht diese Hilfe ja zu.

Beispiel:

Solounternehmer S. fehlen aufgrund der Corona-Krise Einkünfte. Er ist deshalb nicht mehr in der Lage, seine monatliche Büromiete zu zahlen und beantragt eine Überbrückungshilfe.

Zweck der Überbrückungshilfe: aufgrund der Corona-Krise entstandenen wirtschaftliche Folgen zu mildern. Dazu gehört auch die Finanzierung der monatlichen Büromiete.

Ergebnis:

Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, auf die Überbrückungshilfe mit einem Pfändungs- / Überweisungsbeschluss zuzugreifen.

Ausweg:

Der Empfänger der Überbrückungshilfe (Schuldner) kann Vollstreckungsschutz nur über die Ausnahmevorschrift gemäß § 765a ZPO erreichen. Dazu muss er sich auf die Sittenwidrigkeit bzw. Unzumutbarkeit der Pfändung berufen können. Die Voraussetzungen dafür muss er glaubhaft konkret darlegen.

Zu weiteren Erläuterungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Anträge zur Gewährung der Überbrückungshilfen kann ich für Sie stellen.

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