Im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes hat das Bundeskabinett am 13.10.2008 eine Änderung der Insolvenzordnung (InsO) vorgeschlagen, mit der der Überschuldungsbegriff in § 19 Abs.2 Satz 2 InsO angepasst werden soll.
Künftig sollen deshalb Kapitalgesellschaften, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, nicht mehr sofort einen Insolvenzantrag stellen müssen, wenn eine nur vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt.
Jetzige Rechtslage
Bislang müssen die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften bei einer bilanziellen Überschuldung, die nicht durch Vermögenswerte ausgeglichen werden kann, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen. Dies gilt selbst dann, wenn eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der Turnaround sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet. Solche Unternehmen sollen nach den Plänen der Regierung nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen.
Neuregelung gilt für alle Unternehmen
Wie das Ministerium versicherte, würden von dieser Neuregelung nicht nur Finanzmarktunternehmen, sondern auch alle übrigen Unternehmen profitieren. Damit werde auch einem mittelständischen Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH, der vielleicht im Moment formal überschuldet sei, aber den Zuschlag für einen Großauftrag bekommen habe, profitieren, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD). Aber auch einem Unternehmen, das ein neues Produkt zur Marktreife entwickelt habe, und bei dem sich schon bei der ersten Präsentation eine lebhafte Nachfrage abzeichne, oder einem Exporteur, dem es gelungen sei, einen völlig neuen Markt zu erschließen, werde die Gesetzesänderung nützen, so Zypries weiter.
aus: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 14. Oktober 2008.
– s.a.: BGH zur Geschäftsführerhaftung –