Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVinsAG) hatte die gesetzlichen Insolvenzantragspflichten für Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Unternehmen bis zum 30. September 2020 komplett ausgesetzt.
Exkurs:
Kapitalgesellschaften sind u.a. GmbH, AG, eingetragener Verein aber auch die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG).Erfasst wird auch die GmbH & Co. KG. Mit dem „Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes“ vom 25. September 2020 wurde die Aussetzung Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 nur teilweise verlängert.
Für den Zeitraum vom 1. Oktober – 31. Dezember 2020 gilt die Aussetzung nur noch für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Bei Zahlungsunfähigkeit gilt wieder die uneingeschränkte gesetzliche Pflicht, einen Insolvenzantrag stellen zu müssen!
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, wenigstens 90% seiner fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Kann die Deckungslücke in Höhe von 10 % in den kommenden 3 Wochen geschlossen werden, liegt nur eine sog. Zahlungsstockung (keine Zahlungsunfähigkeit) vor. Zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist eine stichtagsbezogene Liquiditätsentwicklungsbilanz zu erstellen. In diese sind auch die Verbindlichkeiten einzustellen, die innerhalb des vorgenannten 3-Wochen-Zeitraumes fällig werden.
Es ist also seit dem 1. Oktober 2020 Vorsicht geboten. Denn, stellt sich heraus, dass trotz Zahlungsunfähigkeit kein Insolvenzantrag gestellt worden ist, bedeutet das auch:
- zu Gunsten der Geschäftsleiter wird bei etwaige Zahlungen nicht mehr vermutet, dass diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfolgt sind = persönliche Haftung des Geschäftsführers
- die durch das COVinsAG geregelte anfechtungsrechtliche Privilegierungen für gewährte Kredite im Aussetzungszeitraum entfällt = die Finanzierungsmöglichkeit durch neue Kredite fällt weg
- gleiches gilt für Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen = Gesellschafter werden keine neuen Darlehen zur Verfügung stellen können
Es ist also wieder dringend erforderlich, in der Krise eine krisenbezogene Liquiditätsplanung zu erstellen. Diese vermittelt dann, ob Aussichten auf die Beseitigung einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit begründbar sind.
Hinweis:
Ein Schutzschirmverfahren nach dem ESUG ist auch nur solange erreichbar, wie keine Zahlungsunfähigkeit besteht.
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