Corona und Insolvenzantragspflicht

Juristische Personen haben spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. (§15 a Insolvenzordnung (InsO)).

Das Bundesjustizministerium prüft aktuell verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Vorlagen sind die entsprechenden Regelungen anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2013, 2016.

Deswegen ist es jetzt wichtig, darauf zu achten, dass die Hilfestellungen nur für Unternehmen bereit gestellt werden, bei denen der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und für die aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen!

Damit werden auch in der aktuellen Notsituation die bisher geltenden Anforderungen an die Vertretungsorgane gefährdeter Unternehmen fortgeschrieben.

Schon immer ist die Ausschöpfung der Frist nur möglich, wenn innerhalb dieser drei Wochen eine rechtzeitige Sanierung der Gesellschaft ernsthaft zu erwarten war. Schon immer durfte ein Vertretungsorgan nach Eintritt der Insolvenzreife mit der Insolvenzantragstellung nur noch bis zu drei Wochen zuwarten, wenn eine Beseitigung des Insolvenzgrundes innerhalb der drei Wochen ernsthaft wahrscheinlich erschien.

Also, die Unternehmen, die in ihrer wirtschaftlichen Betätigung nun durch das Coronageschehen in Liquiditätsprobleme kommen, sollten sich ohne zeitliche Verzögerungen um die notwendigen Konzepte zur Darstellung ihrer Fortführungs- / Sanierungsfähigkeit kümmern.

Hierin liegt jetzt auch eine Chance!

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