Restschuldbefreiungsphase verkürzt auf drei Jahre

Der Bundestag hat am Donnerstag, 17. Dezember 2020, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens angenommen. In Kraft tritt das Gesetz am Tage nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Mit dieser ist kurzfristig zu rechnen.

Das Gesetz gilt rückwirkend zum 01. Oktober 2020, also für alle Insolvenzanträge, die ab jetzt gestellt werden oder ab dem 01. Oktober gestellt worden sind. Die Restschuldbefreiungsphase (bisher in der Regel 6 – 5 Jahre) wird auf drei Jahre verkürzt.

Auf Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17. Dezember 2019 bis einschließlich 30. September 2020 beantragt worden sind, gilt grundsätzlich die bisherige Regelung (6 – 5 Jahre) weiter. Allerdings verkürzen sich für diese Verfahren die Restschuldbefreiungsphasen für jeden vollen Monat, der seit dem 16. Juli 2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen ist, um denselben Zeitraum.

Beispiele:

(maßgeblich sind die vollen Monate ab 16. Juli 2019 bis zu dem Zeitpunkt, zudem der Insolvenzantrag gestellt wird)

  • Insolvenzantrag zwischen dem 17. Dezember 2019 und 16. Januar 2020
    Verkürzung auf 5 Jahre 7 Monate
  • Insolvenzantrag zwischen dem 17. August 2020 und 16. September 2020
    Verkürzung auf vier Jahre und elf Monate

D.h. für alle Schuldner, für die die Insolvenzordnung in der Fassung bis zum 30.09.2020 gilt und die die Voraussetzungen für eine 5-jährige Restschuldbefreiungsphase erbringen, ändert sich erst etwas, wenn sie den Insolvenzantrag zwischen dem 17. August 2020 und 16. September 2020 gestellt haben.

Diese Schuldner müssen die Anträge auf Verkürzung rechtzeitig bei dem Insolvenzgericht stellen. Das Gericht wird die Verkürzungen nicht vom amts wegen beachten.

Selbständige Tätigkeiten können weiterhin während der Restschuldbefreiungsphase aufgenommen oder fortgeführt werden. Allerdings hat der Schuldner den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selb-ständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit (Fortführung des bisherigen Geschäftsbetriebes), hat sich der Verwalter unverzügich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

Verpflichtung des selbständig tätigen Schuldners:

Die Insolvenzgläubiger müssen durch durch Zahlungen an den Treuhänder so gestellt werden, als wenn der Schuldner ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres zu leisten.

Gewerbeuntersagungen

wegen der Insolvenz sind grundsätzlich nicht zu befürchten ( § 12 GewO), drohen aber für den Fall dass sich der gewerblich tätige Schuldner, nach der Freigabe des Gewerbes duch den Insolvenzverwalter, als unzuverläsig erweisen sollte.

Ist vor der Eröffnung eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen,worden, sollte gegen diese rechtzeitig mit dem zulässigen Rechtsmittel vorgegangen werden. Es gilt die Rechtskraft der Untersagungsverfügung zu vermeiden.

Ich wünsche Ihnen für Ihre Insolvenzverfahren Mut. Eine Insolvenz ist nicht verwerflich sondern die legitime Chance, Ihre Zukunft positiv zu gestalten.

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