Pfändung Bankkonto durch Finanzamt – Corona-Krise

*Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen.

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.* (BMF Schreiben vom 19.03.2020)

Auf dieser Grundlage hat das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in einem Verfahren auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung entschieden:

„Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 19.03.2020 gegen Sicherheitsleistung der Antragsteller in Höhe von …….. Euro aufzuheben. Dem Antragsgegner wird untersagt, vor dem 01.01.2021 erneut Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über Bankguthaben der Antragsteller zu erlassen.“ (FG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2020)

Das FG hat die Vollstreckungsmaßnahmen als unbillig eingestuft (§ 258 AO). Die Unbilligkeit ergab sich aus dem Umstand, dass der Steuerschuldner durch die Vollstreckungsmaßnahme des Finanzamtes einerseits und gleichzeitigen Corona bedingten Wegfalls steuerpflichtiger Einkünfte andererseits in seiner Liquiditätssituation doppelt belastet worden wäre. Die Sicherheitsleistung hat das FG mit 50 % der rückständigen Steuern bestimmt.

Fazit:

Der Beschluss ergänzt in seiner Rechtswirkung die bereits bekannten Entscheidungen zur Unpfändbarkeit von Corona-Soforthilfen. Es wird jetzt nicht nur der Nominalbetrag der Corona-Soforthilfe vor Kontopfändungen geschützt. Es kann erreicht werden, dass das gesamte Kontoguthaben vor Pfändungen des Finanzamtes geschützt ist.

Um überhaupt zu vermeiden, dass das Finanzamt eine Kontopfändung verfügt, sollten dem Finanzamt die Voraussetzungen für den Corona bedingten Pfändungsschutz schon im Vorfeld einer solchen drohenden Maßnahme vermittelt werden. Voraussetzung ist eine unmittelbare und nicht unerhebliche Betroffenheit des Steuerschuldners.

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